Rechtssatz RS0084815
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084815
Entscheidungsdatum
02.12.1987
Rechtssatz
Durch § 235 Abs 3 ASVG werden Arbeitsunfälle für den Bereich der Pensionsversicherung durch Entfall der für die Invaliditätspension und Erwerbsunfähigkeitspension bestehen allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen privilegiert. Auch ohne Erfüllung der Wartezeit stehen in diesen Fällen Pensionsleistungen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit zu, wobei der Berufsschutz voll zum tragen kommt.Durch Paragraph 235, Absatz 3, ASVG werden Arbeitsunfälle für den Bereich der Pensionsversicherung durch Entfall der für die Invaliditätspension und Erwerbsunfähigkeitspension bestehen allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen privilegiert. Auch ohne Erfüllung der Wartezeit stehen in diesen Fällen Pensionsleistungen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit zu, wobei der Berufsschutz voll zum tragen kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084815
Dokumentnummer
JJR_19871202_OGH0002_009OBS00023_8700000_006