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Rechtssatz RS0084825

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0084825

Geschäftszahl

10ObS16/87; 10ObS25/22g

Entscheidungsdatum

29.03.2022

Rechtssatz

Nimmt der Versicherte während eines vertraglosen Zustandes die Pflichtleistung der Gesundenuntersuchung durch einen Privatarzt in Anspruch, so ist auf den Kostenerstattungsanspruch Paragraph 131, a ASVG analog anzuwenden. Dem Versicherten gebührt daher Kostenersatz in der Höhe jenes Betrages, wie er vor Eintritt des vertragslosen Zustandes nach den Honorarsätzen des gerade abgelaufenen Gesamtvertrages vom Versicherungsträger aufzuwenden gewesen wäre.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 16/87
    Entscheidungstext OGH 30.06.1987 10 ObS 16/87
    Veröff: SZ 60/128 = JBl 1987,674 = ZAS 1988/10 S 99 (Tomandl) = SSV-NF 1/10
  • 10 ObS 25/22g
    Entscheidungstext OGH 29.03.2022 10 ObS 25/22g
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Dies gilt aber nicht für die Inanspruchnahme humangenetischer Vorsorgemaßnahmen durch pränatale Diagnose bei einem Wahlarzt, weil diese zu den „Pflichtaufgaben“ und nicht – wie die Gesundenuntersuchung – zu den „Pflichtleistungen“ der Versicherungsträger zählen. Im Gegensatz zu den „Pflichtleistungen“ sind „Pflichtaufgaben“ freiwillige Leistungen, auf die kein individueller Rechtsanspruch besteht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084825

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Dokumentnummer

JJR_19870630_OGH0002_010OBS00016_8700000_003