Rechtssatz RS0084825
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084825
Entscheidungsdatum
29.03.2022
Rechtssatz
Nimmt der Versicherte während eines vertraglosen Zustandes die Pflichtleistung der Gesundenuntersuchung durch einen Privatarzt in Anspruch, so ist auf den Kostenerstattungsanspruch § 131 a ASVG analog anzuwenden. Dem Versicherten gebührt daher Kostenersatz in der Höhe jenes Betrages, wie er vor Eintritt des vertragslosen Zustandes nach den Honorarsätzen des gerade abgelaufenen Gesamtvertrages vom Versicherungsträger aufzuwenden gewesen wäre.Nimmt der Versicherte während eines vertraglosen Zustandes die Pflichtleistung der Gesundenuntersuchung durch einen Privatarzt in Anspruch, so ist auf den Kostenerstattungsanspruch Paragraph 131, a ASVG analog anzuwenden. Dem Versicherten gebührt daher Kostenersatz in der Höhe jenes Betrages, wie er vor Eintritt des vertragslosen Zustandes nach den Honorarsätzen des gerade abgelaufenen Gesamtvertrages vom Versicherungsträger aufzuwenden gewesen wäre.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 16/87
Entscheidungstext OGH 30.06.1987 10 ObS 16/87
Veröff: SZ 60/128 = JBl 1987,674 = ZAS 1988/10 S 99 (Tomandl) = SSV-NF 1/10
- 10 ObS 25/22g
Entscheidungstext OGH 29.03.2022 10 ObS 25/22g
Vgl aber; Beisatz: Hier: Dies gilt aber nicht für die Inanspruchnahme humangenetischer Vorsorgemaßnahmen durch pränatale Diagnose bei einem Wahlarzt, weil diese zu den „Pflichtaufgaben“ und nicht – wie die Gesundenuntersuchung – zu den „Pflichtleistungen“ der Versicherungsträger zählen. Im Gegensatz zu den „Pflichtleistungen“ sind „Pflichtaufgaben“ freiwillige Leistungen, auf die kein individueller Rechtsanspruch besteht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084825
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Dokumentnummer
JJR_19870630_OGH0002_010OBS00016_8700000_003