Rechtssatz RS0084828
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084828
Entscheidungsdatum
04.12.1990
Rechtssatz
Die Ansicht, diese Bestimmung sei auch dann anzuwenden, wenn - wie im Fall der Kündigung des Gesamtvertrages - keine Willensübereinstimmung der Vertragsparteien mehr vorliege, findet weder im Wortlaut noch im Zweck der Bestimmung eine Grundlage, wenn noch Vertragszahnärzte zur Verfügung stehen, deren Einzelverträge noch nicht erloschen sind, weil der Gesamtvertrag gemäß § 348 Abs 2 ASVG in Kraft geblieben war.Die Ansicht, diese Bestimmung sei auch dann anzuwenden, wenn - wie im Fall der Kündigung des Gesamtvertrages - keine Willensübereinstimmung der Vertragsparteien mehr vorliege, findet weder im Wortlaut noch im Zweck der Bestimmung eine Grundlage, wenn noch Vertragszahnärzte zur Verfügung stehen, deren Einzelverträge noch nicht erloschen sind, weil der Gesamtvertrag gemäß Paragraph 348, Absatz 2, ASVG in Kraft geblieben war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084828
Dokumentnummer
JJR_19901204_OGH0002_010OBS00344_9000000_001