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Rechtssatz RS0084841

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0084841

Entscheidungsdatum

23.06.1998

Rechtssatz

Die Beschäftigung als Bürohausportier oder Bürodiener begründet auf Grund ihres Inhalts die Versicherungszugehörigkeit und damit auch die Leistungszugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Angestellten nicht, weil dabei keine der im Paragraph 14, Absatz eins, ASVG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Im besonderen gilt für ein Dienstverhältnis, dem eine solche Tätigkeit zugrunde liegt, Paragraph eins, Absatz eins, AngG nicht, weil keine der dort angeführten und hievon wieder insbesondere keine Kanzleiarbeiten geleistet werden. Daß Büroportiere und Bürodiener Angestellte ex contractu sein können, ändert daran nichts.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 193/89
    Entscheidungstext OGH 24.10.1989 10 ObS 193/89
    Veröff: SSV-NF 3/123
  • 10 ObS 326/90
    Entscheidungstext OGH 09.01.1990 10 ObS 326/90
    Vgl auch
  • 10 ObS 211/98x
    Entscheidungstext OGH 23.06.1998 10 ObS 211/98x
    Vgl auch; Veröff: SZ 71/106

Schlagworte

SW: Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084841

Dokumentnummer

JJR_19891024_OGH0002_010OBS00193_8900000_003