Rechtssatz RS0084848
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084848
Entscheidungsdatum
13.05.1970
Norm
AußStrG §16 A2
ZPO §528 C4
Rechtssatz
Wenn das Erstgericht den Antrag auf Kuratorbestellung wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückweist, das Rekursgericht sodann zwar ebenfalls die Unzuständigkeit des Erstgerichtes annimmt, aber mit Überweisung nach § 44 JN vorgeht, so liegt ein abändernder Beschluß vor.Wenn das Erstgericht den Antrag auf Kuratorbestellung wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückweist, das Rekursgericht sodann zwar ebenfalls die Unzuständigkeit des Erstgerichtes annimmt, aber mit Überweisung nach Paragraph 44, JN vorgeht, so liegt ein abändernder Beschluß vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0084848
Dokumentnummer
JJR_19700513_OGH0002_0060OB00105_7000000_001