Rechtssatz RS0084935
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084935
Geschäftszahl
5Ob269/70; 8Ob125/19v; 16Ok7/22y; 16Ok1/26x
Entscheidungsdatum
04.02.2026
Rechtssatz
Auch im Außerstreitverfahren sind die Gründe einer Entscheidung zur Auslegung der Tragweite des Spruches heranzuziehen. Daher liegt keine Bestätigung der Entscheidung des Erstrichters vor, wenn dieser einen Antrag auf Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages abweist, das Rekursgericht dem dagegen erhobenen Rekurs aber mit der Begründung keine Folge gibt, dass dem Herabsetzungsantrag die Rechtskraft der Vorentscheidung entgegenstehe, weil sich die Verhältnisse seither nicht geändert hätten.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 269/70
Entscheidungstext OGH 02.12.1970 5 Ob 269/70
- 8 Ob 125/19v
Entscheidungstext OGH 24.01.2020 8 Ob 125/19v
Vgl
- 16 Ok 7/22y
Entscheidungstext OGH 19.01.2023 16 Ok 7/22y
nur: Auch im Außerstreitverfahren sind die Gründe einer Entscheidung zur Auslegung der Tragweite des Spruches heranzuziehen. (T1)
Beisatz: Hier: Dass mit der Sicherstellung "physischer und elektronischer Kopien" Kopien von Geschäftsunterlagen und sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem vermuteten Kartellverstoß beim Vertrieb von Holzpellets gemeint sind, erschließt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidung (16 Ok 10/15d). (T2)
- 16 Ok 1/26x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 04.02.2026 16 Ok 1/26x
vgl; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0084935
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2026
Dokumentnummer
JJR_19701202_OGH0002_0050OB00269_7000000_002