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Rechtssatz RS0084935×

Rechtssatz RS0084935

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0084935

Geschäftszahl

5Ob269/70; 8Ob125/19v; 16Ok7/22y; 16Ok1/26x

Entscheidungsdatum

04.02.2026

Rechtssatz

Auch im Außerstreitverfahren sind die Gründe einer Entscheidung zur Auslegung der Tragweite des Spruches heranzuziehen. Daher liegt keine Bestätigung der Entscheidung des Erstrichters vor, wenn dieser einen Antrag auf Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages abweist, das Rekursgericht dem dagegen erhobenen Rekurs aber mit der Begründung keine Folge gibt, dass dem Herabsetzungsantrag die Rechtskraft der Vorentscheidung entgegenstehe, weil sich die Verhältnisse seither nicht geändert hätten.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 269/70
    Entscheidungstext OGH 02.12.1970 5 Ob 269/70
  • 8 Ob 125/19v
    Entscheidungstext OGH 24.01.2020 8 Ob 125/19v
    Vgl
  • 16 Ok 7/22y
    Entscheidungstext OGH 19.01.2023 16 Ok 7/22y
    nur: Auch im Außerstreitverfahren sind die Gründe einer Entscheidung zur Auslegung der Tragweite des Spruches heranzuziehen. (T1)
    Beisatz: Hier: Dass mit der Sicherstellung "physischer und elektronischer Kopien" Kopien von Geschäftsunterlagen und sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem vermuteten Kartellverstoß beim Vertrieb von Holzpellets gemeint sind, erschließt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidung (16 Ok 10/15d). (T2)
  • 16 Ok 1/26x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 04.02.2026 16 Ok 1/26x
    vgl; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0084935

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2026

Dokumentnummer

JJR_19701202_OGH0002_0050OB00269_7000000_002