Rechtssatz RS0084980
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084980
Geschäftszahl
8Ob81/78; 9ObA148/89 (9ObA149/89)
Entscheidungsdatum
12.07.1989
Rechtssatz
Aus der im § 332 Abs 5 ASVG normierten Beschränkung der Regreßmöglichkeit des Sozialversicherungsträgers kann schon deswegen keine Beschränkung der Direktansprüche des Verletzten gegen den Schädiger abgeleitet werden, weil nicht alle Direktansprüche auf den Sozialversicherungsträger übergehen.Aus der im Paragraph 332, Absatz 5, ASVG normierten Beschränkung der Regreßmöglichkeit des Sozialversicherungsträgers kann schon deswegen keine Beschränkung der Direktansprüche des Verletzten gegen den Schädiger abgeleitet werden, weil nicht alle Direktansprüche auf den Sozialversicherungsträger übergehen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 81/78
Entscheidungstext OGH 14.06.1978 8 Ob 81/78
Veröff: EvBl 1979/44 S 130
- 9 ObA 148/89
Entscheidungstext OGH 12.07.1989 9 ObA 148/89
Auch; Beisatz: Der geschädigte Arbeitskollege hat alle jene Direktansprüche, die einem geschädigten Dritten zustünden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0084980
Dokumentnummer
JJR_19780614_OGH0002_0080OB00081_7800000_002