Rechtssatz RS0084982
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084982
Entscheidungsdatum
27.06.1973
Rechtssatz
Haben beide Untergerichte die Parteien in einem Benützungsregelungsverfahren zur Klärung der Frage, ob die vom Antragsgegner behauptete, vom Antragsteller aber bestrittene Vereinbarung zu Recht besteht, gemäß § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG auf den Rechtsweg verwiesen und hat das Rekursgericht lediglich den Spruch der Entscheidung des Erstgerichtes dahin modifiziert, daß es die vom Prozeßgericht zu klärenden internen Rechtsbeziehungen zwischen den Mitmietern nicht, wie das Erstgericht, als "Mietverhältnis im Innenverhältnis", sondern als "Benützungsregelungsvertrag" bezeichnete, so liegen trotz des Beisatzes "....... mit der Maßgabe bestätigt, daß ....." konforme Entscheidungen der Untergerichte vor.Haben beide Untergerichte die Parteien in einem Benützungsregelungsverfahren zur Klärung der Frage, ob die vom Antragsgegner behauptete, vom Antragsteller aber bestrittene Vereinbarung zu Recht besteht, gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, AußStrG auf den Rechtsweg verwiesen und hat das Rekursgericht lediglich den Spruch der Entscheidung des Erstgerichtes dahin modifiziert, daß es die vom Prozeßgericht zu klärenden internen Rechtsbeziehungen zwischen den Mitmietern nicht, wie das Erstgericht, als "Mietverhältnis im Innenverhältnis", sondern als "Benützungsregelungsvertrag" bezeichnete, so liegen trotz des Beisatzes "....... mit der Maßgabe bestätigt, daß ....." konforme Entscheidungen der Untergerichte vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0084982
Dokumentnummer
JJR_19730627_OGH0002_0050OB00119_7300000_001