Rechtssatz RS0085004
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085004
Entscheidungsdatum
20.05.1980
Rechtssatz
Daß jemand nicht "Dienstgeber" war, sondern ihm nur die Stellung eines Dienstgebers zukam, schließt eine Anwendung des § 333 ASVG nicht aus.Daß jemand nicht "Dienstgeber" war, sondern ihm nur die Stellung eines Dienstgebers zukam, schließt eine Anwendung des Paragraph 333, ASVG nicht aus.
Schlagworte
SW: Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0085004
Dokumentnummer
JJR_19800520_OGH0002_0020OB00051_8000000_005