Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0085013×

Rechtssatz RS0085013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0085013

Geschäftszahl

10ObS43/89

Entscheidungsdatum

12.09.1989

Rechtssatz

Der im Paragraph 251, Absatz 4, S 2 ASVG der Wortgruppe "Nachteil in den sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen" beigesetzte Klammerausdruck "(Paragraph 500,)" bedeutet bei Person, die aus den im Paragraph 500, angeführten Gründen nicht nur ausgewandert sind, sondern schon vorher in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen auch auf andere Weise (Paragraph 502, Absatz eins bis 3) einen Nachteil erlitten haben, nicht, daß es hinsichtlich der Betragsgrundlage nach Paragraph 251, Absatz 4, S 2 auf den Durchschnitt der letzten drei Beitragsmonate der Pflichtversicherung bzw Ersatzmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 229, Absatz eins,) vor dem Kalendermonat, in dem die im Paragraph 502, Absatz eins bis 3 bezeichneten schädigenden Ereignisse (zB Untersuchungshaft, Verbüßung einer Freiheitsstrafe, Anhaltung, Arbeitslosigkeit, Ausbürgerung) eingetreten sind, ankäme. Der erwähnte Klammerausdruck weist vielmehr nur darauf hin, daß der Nachteil durch einen der im Paragraph 500, bezeichneten Gründe veranlaßt worden sein muß.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 43/89
    Entscheidungstext OGH 12.09.1989 10 ObS 43/89
    Veröff: SSV-NF 3/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085013

Dokumentnummer

JJR_19890912_OGH0002_010OBS00043_8900000_001