Rechtssatz RS0085028
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085028
Geschäftszahl
2Ob209/82 (2Ob210/82)
Entscheidungsdatum
08.03.1983
Rechtssatz
Mit Verordnung des BMLF vom 17.07.1969 BGBl 1969/280, wurde gemäß Art 104 Abs 2 B-VG auch die Besorgung der von dem Bundesminister in den Ländern wahrzunehmenden Geschäften der Bundeswasserbauverwaltung (§§ 4, 6, 8, 9 und 11 bis 14 des WasserbautenförderungsG) dem Landeshauptmann und den diesem unterstellten Behörden übertragen. Im Falle einer solchen Übertragung werden der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Bediensteten funktionell als Organe des Bundes tätig. Die Kläger waren somit zur Unfallszeit formell Bedienstete des Landes Vorarlberg, hatten aber Arbeiten zu verrichten, die dem Bund oblagen und deren Kosten gemäß § 6 Abs 1 WasserbautenförderungsG aus Bundesmitteln zu bestreiten waren. Unter diesen Umständen muß aber als Dienstgeber der Kläger nicht das Land Vorarlberg, sondern die Republik Österreich angesehen werden.Mit Verordnung des BMLF vom 17.07.1969 BGBl 1969/280, wurde gemäß Artikel 104, Absatz 2, B-VG auch die Besorgung der von dem Bundesminister in den Ländern wahrzunehmenden Geschäften der Bundeswasserbauverwaltung (Paragraphen 4, 6, 8, 9 und 11 bis 14 des WasserbautenförderungsG) dem Landeshauptmann und den diesem unterstellten Behörden übertragen. Im Falle einer solchen Übertragung werden der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Bediensteten funktionell als Organe des Bundes tätig. Die Kläger waren somit zur Unfallszeit formell Bedienstete des Landes Vorarlberg, hatten aber Arbeiten zu verrichten, die dem Bund oblagen und deren Kosten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, WasserbautenförderungsG aus Bundesmitteln zu bestreiten waren. Unter diesen Umständen muß aber als Dienstgeber der Kläger nicht das Land Vorarlberg, sondern die Republik Österreich angesehen werden.
Schlagworte
SW: Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0085028
Dokumentnummer
JJR_19830308_OGH0002_0020OB00209_8200000_001