Rechtssatz RS0085033
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085033
Entscheidungsdatum
18.02.1993
Rechtssatz
Ebenso wie ein Versicherter nicht auf Tätigkeiten verwiesen werden kann, die er nur auf Kosten seiner Gesundheit ausführen kann, scheiden bei Beurteilung der Möglichkeit, Verweisungstätigkeiten zu verrichten, solche aus, die der Versicherte nur deshalb verrichten kann, weil er sich einer medizinisch notwendigen Behandlung nicht unterzieht. Hindert ihn ein objektiv notwendige Dauertherapie an der Ausübung bestimmter Arbeiten, dann ist er objektiv gesehen nicht in der Lage, diese Tätigkeit zu vernichten, selbst wenn diese erforderliche Therapie vorerst nicht zur Anwendung kommt (hier: notwendige Insulintherapie).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0085033
Dokumentnummer
JJR_19930218_OGH0002_010OBS00013_9300000_002