Rechtssatz RS0085073
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085073
Entscheidungsdatum
15.11.2001
Rechtssatz
Ein Dienstnehmer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, beim Einstellungsgespräch Fragen des Dienstgebers nach allfälligen Vorstrafen zu beantworten und auch nicht von sich aus auf derartige Vorstrafen hinzuweisen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 218/94
Entscheidungstext OGH 18.10.1994 10 ObS 218/94
Veröff: SZ 67/176
- 8 ObA 123/01y
Entscheidungstext OGH 15.11.2001 8 ObA 123/01y
Beisatz: Es sind jedoch Fragen nach Vorstrafen zulässig und diese sind wahrheitsgemäß zu beantworten, soweit es sich um ungetilgte Verurteilungen handelt, die den Bewerber für die angestrebte berufliche Tätigkeit objektiv ungeeignet erscheinen lassen. (T1)
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0085073
Dokumentnummer
JJR_19941018_OGH0002_010OBS00218_9400000_002