Rechtssatz RS0085091
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085091
Entscheidungsdatum
25.10.1994
Rechtssatz
Entfernt sich der Schüler aus "eigenwirtschaftlichen" Gründen von der Schulveranstaltung, so wird damit der innere Zusammenhang zu dieser gelöst. Tätigkeiten, die er in dieser Zeit vornimmt, sind nicht vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfaßt, und zwar auch dann nicht, wenn allenfalls diese Tätigkeit bedingt durch die ungewohnte Umgebung, in der die Veranstaltung stattfindet, mit größeren Gefahren verbunden ist, als dies der Fall wäre, würde sie im gewohnten Milieu verrichtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0085091
Dokumentnummer
JJR_19941025_OGH0002_010OBS00243_9400000_002