Rechtssatz RS0085100
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085100
Entscheidungsdatum
17.09.2002
Rechtssatz
Die Verweisung eines bisher Teilzeitbeschäftigten auf Teilzeitarbeit ist möglich. Eine Verweisung auf Teilzeitbeschäftigung darf nur dann unterbleiben, wenn die Teilzeitarbeit in einer bestimmten Branche noch nicht heimisch geworden ist, oder wenn der Versicherte mit einer Teilzeitbeschäftigung die allenfalls vorgesehene "Lohnhälfte" nicht erreicht (unter ausdrücklicher Ablehnung der Rechtsprechung des OLG unter Billigung der Ansicht Schrammels in geminderte Arbeitsfähigkeit, DRdA 1988,265).
Entscheidungstexte
- 10 ObS 344/91
Entscheidungstext OGH 10.12.1991 10 ObS 344/91
Veröff: SZ 64/174 = EvBl 1992/68 S 299
- 10 ObS 29/99h
Entscheidungstext OGH 18.02.1999 10 ObS 29/99h
Vgl auch
- 10 ObS 282/02x
Entscheidungstext OGH 17.09.2002 10 ObS 282/02x
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085100
Dokumentnummer
JJR_19911210_OGH0002_010OBS00344_9100000_001