Rechtssatz RS0085130
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085130
Entscheidungsdatum
27.11.1984
Rechtssatz
Die Einrichtung eines freiwilligen Werkverkehrs ist auch eine Fürsorgemaßnahme des Arbeitgebers gegenüber den bei ihm Beschäftigten. Die Verkehrsteilnahme ist also hier eng in das Arbeitsverhältnis eingebunden, was dafür spricht, die Haftungsbefreiung des § 333 Abs 1 ASVG hier nicht aufzuheben.Die Einrichtung eines freiwilligen Werkverkehrs ist auch eine Fürsorgemaßnahme des Arbeitgebers gegenüber den bei ihm Beschäftigten. Die Verkehrsteilnahme ist also hier eng in das Arbeitsverhältnis eingebunden, was dafür spricht, die Haftungsbefreiung des Paragraph 333, Absatz eins, ASVG hier nicht aufzuheben.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 51/84
Entscheidungstext OGH 27.11.1984 4 Ob 51/84
Veröff: SZ 57/189 = JBl 1985,565 = RdW 1985,118 = Arb 10429 = DRdA 1986,415 (Grillberger)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0085130
Dokumentnummer
JJR_19841127_OGH0002_0040OB00051_8400000_002