Rechtssatz RS0085145
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085145
Entscheidungsdatum
28.05.1991
Rechtssatz
Daß nach den Sozialversicherungsgesetzen, ua auch nach § 292 Abs 4 lit h ASVG und dem wortidenten § 149 Abs 4 lit h GSVG bei Anwendung der Abs 1 bis 3 leg cit (Ermittlung des aus den übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens) von Lehrlingsentschädigungen im Jahre 1990 ein Betrag von eintausenddreihundertvierzig Schilling monatlich außer Betracht zu bleiben hatte, bezieht sich nur auf die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage, nicht aber auch auf die Voraussetzungen für den Anspruch auf Waisenpension.Daß nach den Sozialversicherungsgesetzen, ua auch nach Paragraph 292, Absatz 4, Litera h, ASVG und dem wortidenten Paragraph 149, Absatz 4, Litera h, GSVG bei Anwendung der Absatz eins bis 3 leg cit (Ermittlung des aus den übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens) von Lehrlingsentschädigungen im Jahre 1990 ein Betrag von eintausenddreihundertvierzig Schilling monatlich außer Betracht zu bleiben hatte, bezieht sich nur auf die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage, nicht aber auch auf die Voraussetzungen für den Anspruch auf Waisenpension.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085145
Dokumentnummer
JJR_19910528_OGH0002_010OBS00134_9100000_001