Rechtssatz RS0085161
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085161
Entscheidungsdatum
10.10.1989
Rechtssatz
Bei der Ermittlung der Höhe des für die Witwenpension (Witwerpension) maßgebenden Unterhaltsanspruchs ist - mit der sich aus § 264 Abs 4 letzter Satz ergebenden Einschränkung - auch die aus einer Wertsicherung sich ergebenden Erhöhung zu berücksichtigen. Dies gilt selbst dann, wenn die Fälligkeit des sich aus der Wertsicherung ergebenden Erhöhungsbetrages nach dem Inhalt der Unterhaltsvereinbarung von der Geltendmachung durch den Unterhaltsberechtigten abhängt.Bei der Ermittlung der Höhe des für die Witwenpension (Witwerpension) maßgebenden Unterhaltsanspruchs ist - mit der sich aus Paragraph 264, Absatz 4, letzter Satz ergebenden Einschränkung - auch die aus einer Wertsicherung sich ergebenden Erhöhung zu berücksichtigen. Dies gilt selbst dann, wenn die Fälligkeit des sich aus der Wertsicherung ergebenden Erhöhungsbetrages nach dem Inhalt der Unterhaltsvereinbarung von der Geltendmachung durch den Unterhaltsberechtigten abhängt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085161
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2024
Dokumentnummer
JJR_19891010_OGH0002_010OBS00276_8900000_001