Rechtssatz RS0085173
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085173
Geschäftszahl
6Ob582/95 (6Ob583/95)
Entscheidungsdatum
23.11.1995
Rechtssatz
Besteht eine Gesellschaft zum gemeinsamen Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinsamer Firma, mag diese auch fehlerhaft sein, so haften die Gesellschafter unbeschränkt, soferne nicht bewiesen wird, daß nicht eine OHG, sondern ein anderer Gesellschaftstyp rechtswirksam gewählt worden ist, wobei die Beweislast die Gesellschafter trifft, die sich auf die Haftungsbeschränkung berufen. Die bloße Absicht der Gesellschafter, die Haftung zu beschränken, ist im Außenverhältnis wirkungslos.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085173
Dokumentnummer
JJR_19951123_OGH0002_0060OB00582_9500000_001