Rechtssatz RS0085191
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085191
Geschäftszahl
12Os43/90 (12Os44/90)
Entscheidungsdatum
26.04.1990
Norm
ASVG idF 48.ASVGNov §333 Abs3
Rechtssatz
Seit 01.01.1990 (Inkrafttreten der 48.ASVGNov, BGBl 1989/642) besteht eine Haftpflicht des Dienstgebers (seines gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreters oder des Aufsehers im Betrieb) bei fahrlässiger Körperverletzung durch ein haftpflichtversichertes Kraftfahrzeug bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme auch dann, wenn sich der Unfall innerhalb des Betriebes ereignet hat, die Beteiligten in Ausübung ihres Dienstes handelten und der Unfall im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung des Verletzten stand.
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Auto
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085191
Dokumentnummer
JJR_19900426_OGH0002_0120OS00043_9000000_001