Rechtssatz RS0085201
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085201
Entscheidungsdatum
29.11.1950
Rechtssatz
Der nach § 1542 RVO auf den Versicherungsträger übergegangene Anspruch ist ein solcher des durch den Unfall Verletzten oder seiner Hinterbliebenen; es können daher Einwendungen gegen den Anspruch auch nach dessen Übergang auf den Versicherungsträger nur aus der Person des Verletzten hergeleitet werden.Der nach Paragraph 1542, RVO auf den Versicherungsträger übergegangene Anspruch ist ein solcher des durch den Unfall Verletzten oder seiner Hinterbliebenen; es können daher Einwendungen gegen den Anspruch auch nach dessen Übergang auf den Versicherungsträger nur aus der Person des Verletzten hergeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0085201
Dokumentnummer
JJR_19501129_OGH0002_0020OB00760_5000000_004