Rechtssatz RS0085214
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085214
Entscheidungsdatum
27.11.1984
Rechtssatz
Bei Auslegung des § 333 Abs 3 ASVG muß von der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung ausgegangen werden; daraus ergibt sich, daß dann von einer Teilnahme am allgemeinen Verkehr nicht mehr gesprochen werden könne, wenn der Versorgungsberechtigte oder Versicherte nach der Dienststelle oder in den Betrieb in einem diensteigenen oder betriebseigenen Fahrzeug fahre oder befördert werde, das jedenfalls zu dieser Zeit kein öffentliches Verkehrsmittel sei.Bei Auslegung des Paragraph 333, Absatz 3, ASVG muß von der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung ausgegangen werden; daraus ergibt sich, daß dann von einer Teilnahme am allgemeinen Verkehr nicht mehr gesprochen werden könne, wenn der Versorgungsberechtigte oder Versicherte nach der Dienststelle oder in den Betrieb in einem diensteigenen oder betriebseigenen Fahrzeug fahre oder befördert werde, das jedenfalls zu dieser Zeit kein öffentliches Verkehrsmittel sei.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 51/84
Entscheidungstext OGH 27.11.1984 4 Ob 51/84
Veröff: SZ 57/189 = JBl 1985,565 = RdW 1985,118 = DRdA 1986,415 (Grillberger) = Arb 10429
Schlagworte
SW: Arbeitsstelle, arbeitseigenen, Auto
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0085214
Dokumentnummer
JJR_19841127_OGH0002_0040OB00051_8400000_004