Rechtssatz RS0085215
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085215
Entscheidungsdatum
07.04.1992
Norm
§252 Abs2 Z1 ASVG id bis 31.12.1987 geltenden Fassung
Rechtssatz
Die Arbeitskraft eines "Privatisten" (Besucher der Arbeitermittelschule), der als ordentlicher Schüler in einem entsprechenden Rechtsverhältnis zur aufnehmenden Schule steht, wird durch diese Schulausbildung bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Unterrichtszeit von fünf Stunden und einer täglichen Beschäftigung mit der Aneignung des Lehrstoffes zwischen vier und sechs Stunden überwiegend beansprucht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0085215
Dokumentnummer
JJR_19920407_OGH0002_010OBS00078_9200000_001