Rechtssatz RS0085223
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085223
Geschäftszahl
8Ob116/71 (8Ob117/71)
Entscheidungsdatum
21.03.1972
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 333 ASVG will offensichtlich nur die Haftung des Dienstgebers und der ihm Gleichgestellten, nicht aber die Haftung des Dienstnehmers gegenüber dem Dienstgeber und den ihm Gleichgestellten regeln.Die Bestimmung des Paragraph 333, ASVG will offensichtlich nur die Haftung des Dienstgebers und der ihm Gleichgestellten, nicht aber die Haftung des Dienstnehmers gegenüber dem Dienstgeber und den ihm Gleichgestellten regeln.
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0085223
Dokumentnummer
JJR_19720321_OGH0002_0080OB00116_7100000_001