Rechtssatz RS0085277
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085277
Entscheidungsdatum
03.06.1969
Rechtssatz
Ein Dienstgeber, der einen noch nicht siebzehnjährigen Lehrling im zweiten Lehrjahr an einer gefährlichen Holzbearbeitungsmaschine unbeaufsichtigt arbeiten läßt und es unterlassen hat, sich die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften zu verschaffen, handelt grob fahrlässig.
Schlagworte
SW: Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0085277
Dokumentnummer
JJR_19690603_OGH0002_0020OB00142_6900000_001