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Rechtssatz RS0085312×

Rechtssatz RS0085312

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0085312

Entscheidungsdatum

22.06.2021

Rechtssatz

Der Anspruch auf Witwenpension (Witwerpension) richtet sich nicht nach der Höhe der zur Zeit des Todes erbrachten Unterhaltsleistungen, sondern - unabhängig von den geleisteten Zahlungen - nach der Höhe des Unterhaltsanspruchs. Der Gefahr eines Missbrauchs kann nur dadurch begegnet werden, dass der Versicherungsträger den Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung zum Schein oder den (vollständigen oder teilweisen) - ausdrücklichen oder stillschweigenden - Verzicht auf den vereinbarten Unterhaltsanspruch behauptet und nachweist.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 276/89
    Entscheidungstext OGH 10.10.1989 10 ObS 276/89
    Veröff: SZ 62/161 = SSV-NF 3/121
  • 10 ObS 285/99f
    Entscheidungstext OGH 09.11.1999 10 ObS 285/99f
    Auch
  • 10 ObS 34/09m
    Entscheidungstext OGH 17.03.2009 10 ObS 34/09m
    Auch
  • 10 ObS 22/21i
    Entscheidungstext OGH 22.06.2021 10 ObS 22/21i
    Nur; nur: Der Gefahr eines Missbrauchs kann dadurch begegnet werden, dass der Versicherungsträger den Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung zum Schein oder den - vollständigen oder teilweisen - Verzicht auf den vereinbarten Unterhaltsanspruch behauptet und nachweist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085312

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2024

Dokumentnummer

JJR_19891010_OGH0002_010OBS00276_8900000_002