Rechtssatz RS0085312
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085312
Entscheidungsdatum
22.06.2021
Rechtssatz
Der Anspruch auf Witwenpension (Witwerpension) richtet sich nicht nach der Höhe der zur Zeit des Todes erbrachten Unterhaltsleistungen, sondern - unabhängig von den geleisteten Zahlungen - nach der Höhe des Unterhaltsanspruchs. Der Gefahr eines Missbrauchs kann nur dadurch begegnet werden, dass der Versicherungsträger den Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung zum Schein oder den (vollständigen oder teilweisen) - ausdrücklichen oder stillschweigenden - Verzicht auf den vereinbarten Unterhaltsanspruch behauptet und nachweist.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 276/89
Entscheidungstext OGH 10.10.1989 10 ObS 276/89
Veröff: SZ 62/161 = SSV-NF 3/121
- 10 ObS 285/99f
Entscheidungstext OGH 09.11.1999 10 ObS 285/99f
Auch
- 10 ObS 34/09m
Entscheidungstext OGH 17.03.2009 10 ObS 34/09m
Auch
- 10 ObS 22/21i
Entscheidungstext OGH 22.06.2021 10 ObS 22/21i
Nur; nur: Der Gefahr eines Missbrauchs kann dadurch begegnet werden, dass der Versicherungsträger den Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung zum Schein oder den - vollständigen oder teilweisen - Verzicht auf den vereinbarten Unterhaltsanspruch behauptet und nachweist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085312
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2024
Dokumentnummer
JJR_19891010_OGH0002_010OBS00276_8900000_002