Rechtssatz RS0085340
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085340
Entscheidungsdatum
31.10.1952
Rechtssatz
Der Haftungsausschluß nach § 898 RVO tritt nicht ein, wenn ein von einem Unternehmer um eine einmalige Begutachtung ersuchter Sachverständiger hiebei einen Unfall erleidet, da dieser zu dem Unternehmer in kein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis tritt und seine Tätigkeit der Tätigkeit aus einem Dienstvertrage nicht verglichen werden kann.Der Haftungsausschluß nach Paragraph 898, RVO tritt nicht ein, wenn ein von einem Unternehmer um eine einmalige Begutachtung ersuchter Sachverständiger hiebei einen Unfall erleidet, da dieser zu dem Unternehmer in kein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis tritt und seine Tätigkeit der Tätigkeit aus einem Dienstvertrage nicht verglichen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0085340
Dokumentnummer
JJR_19521031_OGH0002_0020OB00444_5200000_001