Rechtssatz RS0085379
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085379
Entscheidungsdatum
14.08.2008
Rechtssatz
Die Leistungen der Sozialversicherungsträger an den Verletzten vermindern den Deckungsfonds nicht, sie haben für die rechtliche Stellung des ersatzpflichtigen Beklagten nur insoferne Bedeutung, als nicht der Verletzte selbst Ansprüche gegenüber dem Schädiger erheben kann, soweit der Sozialversicherungsträger nach § 332 ASVG aktiv legitimiert ist.Die Leistungen der Sozialversicherungsträger an den Verletzten vermindern den Deckungsfonds nicht, sie haben für die rechtliche Stellung des ersatzpflichtigen Beklagten nur insoferne Bedeutung, als nicht der Verletzte selbst Ansprüche gegenüber dem Schädiger erheben kann, soweit der Sozialversicherungsträger nach Paragraph 332, ASVG aktiv legitimiert ist.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 464/60
Entscheidungstext OGH 05.01.1961 2 Ob 464/60
Veröff: JBl 1961,425
- 2 Ob 226/07k
Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 226/07k
Auch; nur: Die Leistungen der Sozialversicherungsträger an den Verletzten vermindern den Deckungsfonds nicht. (T1); Veröff: SZ 2008/107
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0085379
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2012
Dokumentnummer
JJR_19610105_OGH0002_0020OB00464_6000000_003