Rechtssatz RS0085407
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085407
Entscheidungsdatum
21.09.1978
Rechtssatz
Fährt der Dienstnehmer nach einer Zeche in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,9 bis 1 Promille) unter objektiv schwierigen Bedingungen (Dunkelheit, nasse Fahrbahn, Schneefall) weiter und gerät in einer Linkskurve in einem Gefälle von sechs Prozent infolge mangelnder Beobachtung der Fahrbahn mit einer Geschwindigkeit von siebzig bis achtzig km/h von dieser ab, so ist in diesem Verhalten ein objektiv besonders schwerer, durch auffallenden Leichtsinn hervorgerufener Sorgfaltsverstoß zu erblicken, der, wie es bei den im Zustand der Alkoholisierung begangenen Fahrlässigkeitshandlung die Regel ist (JBl 1972,618), als grob fahrlässig angesehen werden muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0085407
Dokumentnummer
JJR_19780921_OGH0002_0020OB00115_7800000_001