Rechtssatz RS0085425
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085425
Entscheidungsdatum
15.04.1997
Norm
ASVG §235 Abs3 lita
AbkSozSi Österreich - Jugoslawien Art1
Rechtssatz
Ein Arbeitsunfall, den ein im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses in einem Vertragsstaat Versicherter erleidet, führt - außer im Fall einer entsprechenden Gleichstellungsbestimmung im zwischenstaatlichen Vertrag - nicht zum Entfall der Wartezeit im Sinne des § 235 Abs 3 lit a ASVG.Ein Arbeitsunfall, den ein im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses in einem Vertragsstaat Versicherter erleidet, führt - außer im Fall einer entsprechenden Gleichstellungsbestimmung im zwischenstaatlichen Vertrag - nicht zum Entfall der Wartezeit im Sinne des Paragraph 235, Absatz 3, Litera a, ASVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085425
Dokumentnummer
JJR_19950919_OGH0002_010OBS00182_9500000_003