Rechtssatz RS0085429
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085429
Entscheidungsdatum
20.09.1995
Rechtssatz
Beim Abtrocknen des Zwischenraumes zwischen den Zehen handelt sich nicht um die tägliche Körperpflege an sich im Sinne des § 1 Abs 4 1. Fall EinstV, sondern um eine Hilfe bei der Körperpflege im Sinne des § 1 Abs 2 EinstV, die mit dem tatsächlich erforderlichen Zeitaufwand anzusetzen ist. Dieser liegt aber auch bei einer täglichen Reinigung der Füße nicht über einer Stunde monatlich.Beim Abtrocknen des Zwischenraumes zwischen den Zehen handelt sich nicht um die tägliche Körperpflege an sich im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, 1. Fall EinstV, sondern um eine Hilfe bei der Körperpflege im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, EinstV, die mit dem tatsächlich erforderlichen Zeitaufwand anzusetzen ist. Dieser liegt aber auch bei einer täglichen Reinigung der Füße nicht über einer Stunde monatlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085429
Dokumentnummer
JJR_19950920_OGH0002_010OBS00173_9500000_003