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Rechtssatz RS0085443

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0085443

Geschäftszahl

10ObS1/95; 10ObS108/97y

Entscheidungsdatum

30.09.1997

Rechtssatz

Die wiederaufgelebte Witwenpension (Witwerpension) wird nur insoweit gewährt, wie der Anspruch aus der früheren Ehe die anzurechnenden Ansprüche aus der späteren Ehe übersteigt. Es ist die durch das Fehlen eines primären Versorgungsanspruches entstandene Versorgungslücke durch das Wiederaufleben des Anspruches auf Witwenpension in der sich aus Paragraph 265, Absatz 3, ASVG ergebenden Höhe zu schließen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085443

Dokumentnummer

JJR_19950131_OGH0002_010OBS00001_9500000_001