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Rechtssatz RS0085452

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0085452

Geschäftszahl

10ObS1/95; 10ObS108/97y

Entscheidungsdatum

30.09.1997

Rechtssatz

Eine Rechtsstreitigkeit, ob und in welcher Höhe laufende Unterhaltsleistungen und die im Paragraph 2, Einkommensteuergesetz 1988 angeführten Einkünfte, die der Witwe aufgrund aufgelöster, vor dem Wiederaufleben der Witwenpension geschlossener Ehen gebühren oder darüber hinaus zufließen, nach Paragraph 265, Absatz 4, ASVG auf die wiederaufgelebte Witwenpension anzurechnen sind, hat den Umfang eines Anspruchs auf eine Versicherungsleistung und nicht bloß die Auszahlung einer solchen zum Gegenstand; deshalb ist sie eine Sozialrechtssache im Sinne des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085452

Dokumentnummer

JJR_19950131_OGH0002_010OBS00001_9500000_002