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Rechtssatz RS0085479

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0085479

Geschäftszahl

8ObA246/95; 9ObA53/15g

Entscheidungsdatum

24.06.2015

Rechtssatz

Ein tatsächlicher Zusammenhang liegt auch schon dann vor, wenn die den beiden Ansprüchen zugrundeliegenden rechtserzeugenden Sachverhalte nicht zur Gänze, sondern nur teilweise deckungsgleich sind. Hier: Zwischen dem Anspruch auf Anfechtung des Verzichtes auf Pensionsleistungen einerseits und der Übertragung von Geschäftsteilen andererseits besteht ein tatsächlicher Zusammenhang, da die am selben Tag abgegebenen Willenserklärungen auf einen einheitlichen, durch die schlechte wirtschaftliche Lage des Unternehmens und dessen beabsichtigte Sanierung beruhenden Willensentschluß zurückgingen.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 246/95
    Entscheidungstext OGH 12.10.1995 8 ObA 246/95
    Veröff: SZ 68/188
  • 9 ObA 53/15g
    Entscheidungstext OGH 24.06.2015 9 ObA 53/15g
    Auch; nur: Ein tatsächlicher Zusammenhang liegt auch schon dann vor, wenn die den beiden Ansprüchen zugrundeliegenden rechtserzeugenden Sachverhalte nicht zur Gänze, sondern nur teilweise deckungsgleich sind. (T1)
    Beisatz: Das Begehren auf Rückzahlung eines Darlehens, dessen Fälligkeit mit der Beendigung des Anstellungsvertrags verknüpft ist, steht wegen des mit den arbeitsrechtlichen Ansprüchen insofern deckungsgleichen rechtserzeugenden Sachverhalts im tatsächlichen Zusammenhang mit Forderungen aus dem Anstellungsvertrag und begründet daher den Gerichtsstand nach § 8 Abs 2 ASGG. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085479

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2015

Dokumentnummer

JJR_19951012_OGH0002_008OBA00246_9500000_001