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Rechtssatz RS0085493×

Rechtssatz RS0085493

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0085493

Geschäftszahl

10ObS71/92

Entscheidungsdatum

26.05.1992

Rechtssatz

Bei der Verpflichtung des Dienstgebers zur Ausstellung von Krankenscheinen für die bei ihm beschäftigten Versicherten und für Angehörige dieser Versicherten handelt es sich nicht um eine Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis, weshalb sie mit der Pflicht zur Bezahlung des Entgelts nicht verglichen werden kann. Der Dienstgeber handelt vielmehr als Vertreter des Krankenversicherungsträgers, der dem Versicherten die ärztliche Hilfe zu gewähren und die für die Inanspruchnahme der ärztlichen Hilfe gemäß Paragraph 135, Absatz 3, ASVG erforderliche Urkunde zur Verfügung zu stellen hat.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 71/92
    Entscheidungstext OGH 26.05.1992 10 ObS 71/92
    Veröff: SZ 65/78

Schlagworte

SW: Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0085493

Dokumentnummer

JJR_19920526_OGH0002_010OBS00071_9200000_007