Rechtssatz RS0085506
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085506
Geschäftszahl
2Ob1/26; 9ObA163/97d
Entscheidungsdatum
26.11.1997
Rechtssatz
(Zum AUVG) Die Unterlassung der Unfallsanzeige durch den Unternehmer läßt einen Schadenersatzanspruch des Entschädigungsansprechers gegen jenen nicht entstehen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 1/26
Entscheidungstext OGH 09.02.1926 2 Ob 1/26
Veröff: SZ 8/47
- 9 ObA 163/97d
Entscheidungstext OGH 26.11.1997 9 ObA 163/97d
Gegenteilig; Beisatz: Die vom Dienstgeber übertretene Norm des § 363 Abs 1 ASVG stellt ein Schutzgesetz im Sinn des § 1311 ABGB dar und statuiert eine besondere Fürsorgepflicht des Arbeitgebers mit dem Zweck, die amtswegige Einleitung des Verfahrens beim Träger der Unfallversicherung und somit die dem Arbeitnehmer erwachsenden Ansprüche aus einem Arbeitsunfall zu sichern. Unterläßt ein Arbeitgeber die Unfallanzeige und erhält der verunfallte Arbeitnehmer infolgedessen nicht alle ihm zustehenden Pensionsleistungen, so haftet der Arbeitgeber ihm für den auf diese Weise zugefügten Schaden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0085506
Dokumentnummer
JJR_19260209_OGH0002_0020OB00001_2600000_001