Rechtssatz RS0085579
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085579
Entscheidungsdatum
30.06.2022
Rechtssatz
In einem Verfahren über eine Feststellungsklage nach § 54 Abs 1 ASGG sind alle Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf jeden der berechtigten Dienstnehmer, deren Rechte oder Rechtsverhältnisse den Gegenstand des Prozesses bilden, zu treffen und diese Feststellungen rechtlich zu beurteilen. Eine solche Konkretisierung des Sachverhalts ist auch für die faktische Wirkung der Entscheidung auf allfällige von den Dienstnehmern zu erhebende Leistungsansprüche erforderlich.In einem Verfahren über eine Feststellungsklage nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG sind alle Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf jeden der berechtigten Dienstnehmer, deren Rechte oder Rechtsverhältnisse den Gegenstand des Prozesses bilden, zu treffen und diese Feststellungen rechtlich zu beurteilen. Eine solche Konkretisierung des Sachverhalts ist auch für die faktische Wirkung der Entscheidung auf allfällige von den Dienstnehmern zu erhebende Leistungsansprüche erforderlich.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 34/91
Entscheidungstext OGH 10.04.1991 9 ObA 34/91
Veröff: EvBl 1991/148 S 634 = RdW 1991,299
- 8 ObA 3/16y
Entscheidungstext OGH 25.10.2016 8 ObA 3/16y
Auch
- 9 ObA 41/22b
Entscheidungstext OGH 30.06.2022 9 ObA 41/22b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085579
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2022
Dokumentnummer
JJR_19910410_OGH0002_009OBA00034_9100000_002