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Rechtssatz RS0085594

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0085594

Geschäftszahl

9ObA308/90

Entscheidungsdatum

05.12.1990

Rechtssatz

Es entspricht keinem zu billigenden Verständnis der auf Verfahrensbeschleunigung, nicht aber auf Verfahrensabschneidung gerichteten Bestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, ASGG, die Klage als unschlüssig zurückzuweisen, wenn das Gericht sie zunächst als schlüssig angesehen und einen Zahlungsbefehl erlassen hat und dem Klagevertreter keine ausreichende Frist zur Kontaktaufnahme mit dem Kläger zur Stellungnahme zum Vorbringen des Beklagten in seinen Einwendungen zur Verfügung stand; es kann auch von einem informierten Klagevertreter nicht verlangt werden, daß er schon in der Klage mögliche, aber noch nicht absehbare Einwendungen der beklagten Partei gleichsam antizipiert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085594

Dokumentnummer

JJR_19901205_OGH0002_009OBA00308_9000000_002