Rechtssatz RS0085594
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085594
Entscheidungsdatum
05.12.1990
Rechtssatz
Es entspricht keinem zu billigenden Verständnis der auf Verfahrensbeschleunigung, nicht aber auf Verfahrensabschneidung gerichteten Bestimmung des § 39 Abs 1 ASGG, die Klage als unschlüssig zurückzuweisen, wenn das Gericht sie zunächst als schlüssig angesehen und einen Zahlungsbefehl erlassen hat und dem Klagevertreter keine ausreichende Frist zur Kontaktaufnahme mit dem Kläger zur Stellungnahme zum Vorbringen des Beklagten in seinen Einwendungen zur Verfügung stand; es kann auch von einem informierten Klagevertreter nicht verlangt werden, daß er schon in der Klage mögliche, aber noch nicht absehbare Einwendungen der beklagten Partei gleichsam antizipiert.Es entspricht keinem zu billigenden Verständnis der auf Verfahrensbeschleunigung, nicht aber auf Verfahrensabschneidung gerichteten Bestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, ASGG, die Klage als unschlüssig zurückzuweisen, wenn das Gericht sie zunächst als schlüssig angesehen und einen Zahlungsbefehl erlassen hat und dem Klagevertreter keine ausreichende Frist zur Kontaktaufnahme mit dem Kläger zur Stellungnahme zum Vorbringen des Beklagten in seinen Einwendungen zur Verfügung stand; es kann auch von einem informierten Klagevertreter nicht verlangt werden, daß er schon in der Klage mögliche, aber noch nicht absehbare Einwendungen der beklagten Partei gleichsam antizipiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085594
Dokumentnummer
JJR_19901205_OGH0002_009OBA00308_9000000_002