Rechtssatz RS0085646
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085646
Entscheidungsdatum
08.11.1950
Rechtssatz
Der in einem Betrieb angestellte Kraftwagenlenker kann hinsichtlich der Haftpflicht für einen von ihm verursachten Unfall nicht als Betriebsaufseher oder Arbeiteraufseher im Sinne des § 899 RVO abgesehen werden.Der in einem Betrieb angestellte Kraftwagenlenker kann hinsichtlich der Haftpflicht für einen von ihm verursachten Unfall nicht als Betriebsaufseher oder Arbeiteraufseher im Sinne des Paragraph 899, RVO abgesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0085646
Dokumentnummer
JJR_19501108_OGH0002_0020OB00197_5000000_001