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Rechtssatz RS0085658

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0085658

Geschäftszahl

10ObS43/89

Entscheidungsdatum

12.09.1989

Rechtssatz

Eine Auswanderung vor dem 09.05.1945 schließt die Anwendung der Begünstigung nach Paragraph 502, Absatz 5, ASVG nur dann aus, wenn die Auswanderung erfolgreich in dem Sinne war, daß der Emigrant endgültig von der Gefahr einer nationalsozialistischen Verfolgung gerettet war. Wurde das Auswanderungsland in der Folge aber vom Deutschen Reich besetzt und setzten dort Verfolgungsmaßnahmen ein, die zur Anhaltung des Begünstigungswerbers führten, so kann auch eine weitere Auswanderung nach dem 09.05.1945 zu einer Begünstigung führen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 43/89
    Entscheidungstext OGH 12.09.1989 10 ObS 43/89
    Veröff: SSV-NF 3/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085658

Dokumentnummer

JJR_19890912_OGH0002_010OBS00043_8900000_003