Rechtssatz RS0085658
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085658
Entscheidungsdatum
12.09.1989
Rechtssatz
Eine Auswanderung vor dem 09.05.1945 schließt die Anwendung der Begünstigung nach § 502 Abs 5 ASVG nur dann aus, wenn die Auswanderung erfolgreich in dem Sinne war, daß der Emigrant endgültig von der Gefahr einer nationalsozialistischen Verfolgung gerettet war. Wurde das Auswanderungsland in der Folge aber vom Deutschen Reich besetzt und setzten dort Verfolgungsmaßnahmen ein, die zur Anhaltung des Begünstigungswerbers führten, so kann auch eine weitere Auswanderung nach dem 09.05.1945 zu einer Begünstigung führen.Eine Auswanderung vor dem 09.05.1945 schließt die Anwendung der Begünstigung nach Paragraph 502, Absatz 5, ASVG nur dann aus, wenn die Auswanderung erfolgreich in dem Sinne war, daß der Emigrant endgültig von der Gefahr einer nationalsozialistischen Verfolgung gerettet war. Wurde das Auswanderungsland in der Folge aber vom Deutschen Reich besetzt und setzten dort Verfolgungsmaßnahmen ein, die zur Anhaltung des Begünstigungswerbers führten, so kann auch eine weitere Auswanderung nach dem 09.05.1945 zu einer Begünstigung führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085658
Dokumentnummer
JJR_19890912_OGH0002_010OBS00043_8900000_003