Rechtssatz RS0085709
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085709
Entscheidungsdatum
09.05.1989
Rechtssatz
Der auf Kuderna in FS Schnorr 381 ff insbesondere 399 gestützten Meinung, daß es sich bei der vorläufigen Zahlung nur um eine vorläufige Überbrückungsleistung, nicht jedoch um eine gerichtliche Pensionsfestsetzung handle, und daher vom Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz an zu erbringen sei, kann nicht beigetreten werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085709
Dokumentnummer
JJR_19890509_OGH0002_010OBS00118_8900000_003