Rechtssatz RS0085711
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085711
Geschäftszahl
9ObA184/88 (9ObA185/88)
Entscheidungsdatum
14.09.1988
Rechtssatz
Aus der Bestimmung des § 45 Abs 4 ASGG ist zu erschließen, daß ein Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes - vom Fall des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO abgesehen - nur dann angefochten werden kann, wenn das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt in seinen Beschluß aufnimmt. Die Verweigerung des Rechtskraftvorbehaltes kann gemäß § 479 Abs 1 letzter Satz ZPO nicht angefochten werden.Aus der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 4, ASGG ist zu erschließen, daß ein Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes - vom Fall des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO abgesehen - nur dann angefochten werden kann, wenn das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt in seinen Beschluß aufnimmt. Die Verweigerung des Rechtskraftvorbehaltes kann gemäß Paragraph 479, Absatz eins, letzter Satz ZPO nicht angefochten werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085711
Dokumentnummer
JJR_19880914_OGH0002_009OBA00184_8800000_002