Rechtssatz RS0085716
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085716
Entscheidungsdatum
09.05.1989
Rechtssatz
Auf § 391 Abs 2 ASVG baut § 89 Abs 2 ASGG auf. Die Fassung des § 89 Abs 2 ASGG weicht wohl im Wortlaut von den früheren Bestimmungen ab. Dagegen, daß damit jedoch grundsätzlich inhaltliche Änderungen vorgenommen wurden, sprechen die Ausführungen in den Gesetzesmaterialien, die die Vorbildfunktion der früheren Bestimmung hervorheben.Auf Paragraph 391, Absatz 2, ASVG baut Paragraph 89, Absatz 2, ASGG auf. Die Fassung des Paragraph 89, Absatz 2, ASGG weicht wohl im Wortlaut von den früheren Bestimmungen ab. Dagegen, daß damit jedoch grundsätzlich inhaltliche Änderungen vorgenommen wurden, sprechen die Ausführungen in den Gesetzesmaterialien, die die Vorbildfunktion der früheren Bestimmung hervorheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085716
Dokumentnummer
JJR_19890509_OGH0002_010OBS00118_8900000_004