Rechtssatz RS0085730
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085730
Entscheidungsdatum
09.05.1989
Rechtssatz
Das Fehlen einer Anordnung des Primates der Entscheidung auch der Höhe nach bei Ansprüchen, die dem Grund und der Höhe nach strittig sind, erklärt sich offenbar damit, daß, insbesondere seit dem Zeitpunkt der Einführung der EDV-unterstützten Pensionsberechnung, bei den Versicherungsträgern, die Entscheidung der Höhe nach durch die Schiedsgerichte praktisch obsolet wurde, zumal mit den den Gerichten zur Verfügung stehenden Mitteln der Berechnungsvorgang kaum zu bewältigen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085730
Dokumentnummer
JJR_19890509_OGH0002_010OBS00118_8900000_007