Rechtssatz RS0085743
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085743
Entscheidungsdatum
22.11.1988
Rechtssatz
Die Zucht wilder Tiere wie sie von Menagerien oder Zirkusunternehmen betrieben wird, ist nicht dem Bereich der Landwirtschaft zu unterstellen. Dies kann noch viel weniger zutreffen, wenn ein exotisches Tier nur zur Schaustellung und zum Vergnügungsreiten für Kinder verwendet wird und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit neben einer Landwirtschaft betrieben und teilweise aus den landwirtschaftlichen Produkten finanziert werden (hier: Elefant).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085743
Dokumentnummer
JJR_19881122_OGH0002_010OBS00280_8800000_001