Rechtssatz RS0085757
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085757
Entscheidungsdatum
01.12.1999
Rechtssatz
Die aus dem Gesichtspunkt des einen wirksamen Rechtsschutz erfordernden rechtsstaatlichen Prinzips (siehe VfSlg 11196/1986 = ÖJZ 1987,506) verfassungsrechtlich nicht unbedenkliche Bestimmung des § 61 ASGG ist bei verfassungskonformer Interpretation aber nicht nur dahin auszulegen, daß eine Partei nicht unabhängig vom Erfolg ihres Rechtsmittels endgültig die Folgen einer rechtswidrigen Entscheidung zu tragen hat, sondern darüber hinaus auch dahin, daß eine Partei auch nicht einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung für den Zeitraum bis zur endgültigen Erledigung des Rechtsmittels belastet wird.Die aus dem Gesichtspunkt des einen wirksamen Rechtsschutz erfordernden rechtsstaatlichen Prinzips (siehe VfSlg 11196 aus 1986, = ÖJZ 1987,506) verfassungsrechtlich nicht unbedenkliche Bestimmung des Paragraph 61, ASGG ist bei verfassungskonformer Interpretation aber nicht nur dahin auszulegen, daß eine Partei nicht unabhängig vom Erfolg ihres Rechtsmittels endgültig die Folgen einer rechtswidrigen Entscheidung zu tragen hat, sondern darüber hinaus auch dahin, daß eine Partei auch nicht einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung für den Zeitraum bis zur endgültigen Erledigung des Rechtsmittels belastet wird.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 42/91
Entscheidungstext OGH 24.04.1991 9 ObA 42/91
Veröff: SZ 64/47 = EvBl 1991/138 S 598 = JBl 1992,199 = ecolex 1991,557 = Arb 10922
- 9 ObA 283/99d
Entscheidungstext OGH 01.12.1999 9 ObA 283/99d
nur: § 61 ASGG ist bei verfassungskonformer Interpretation aber nicht nur dahin auszulegen, daß eine Partei nicht unabhängig vom Erfolg ihres Rechtsmittels endgültig die Folgen einer rechtswidrigen Entscheidung zu tragen hat, sondern darüber hinaus auch dahin, daß eine Partei auch nicht einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung für den Zeitraum bis zur endgültigen Erledigung des Rechtsmittels belastet wird. (T1); Veröff: SZ 72/200
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085757
Dokumentnummer
JJR_19910424_OGH0002_009OBA00042_9100000_004