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Rechtssatz RS0085774

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0085774

Geschäftszahl

10ObS351/90; 10ObS5/95

Entscheidungsdatum

08.06.1995

Rechtssatz

Unter Versicherungsschutz steht jede, wenn auch nur kurzfristige Tätigkeit wenn diese Arbeitsleistung dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und von wirtschaftlicher Bedeutung ist. (Hier: Reinigungsarbeiten auf einem Teil der Liegenschaft, der zum Teil privaten (Zugang zum Wohngebäude) und zum Teil betrieblichen (Zugang zur Tenne, Verwahrung von Geräten, Abstellen des Traktors) Zwecken gewidmet war.)

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 351/90
    Entscheidungstext OGH 18.12.1990 10 ObS 351/90
    Veröff: SSV-NF 4/164
  • 10 ObS 5/95
    Entscheidungstext OGH 08.06.1995 10 ObS 5/95
    Beisatz: Ein Unfall eines in einem landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Betrieb tätigen Kindes des Betriebsinhabers ist nur dann ein Arbeitsunfall, wenn diese Tätigkeit eine ernste (ernsthafte) und planmäßige, wesentlich dem Betrieb dienende Arbeit war. (T1) Veröff: SZ 68/111

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085774

Dokumentnummer

JJR_19901218_OGH0002_010OBS00351_9000000_002