Rechtssatz RS0085774
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085774
Entscheidungsdatum
08.06.1995
Rechtssatz
Unter Versicherungsschutz steht jede, wenn auch nur kurzfristige Tätigkeit wenn diese Arbeitsleistung dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und von wirtschaftlicher Bedeutung ist. (Hier: Reinigungsarbeiten auf einem Teil der Liegenschaft, der zum Teil privaten (Zugang zum Wohngebäude) und zum Teil betrieblichen (Zugang zur Tenne, Verwahrung von Geräten, Abstellen des Traktors) Zwecken gewidmet war.)
Entscheidungstexte
- 10 ObS 351/90
Entscheidungstext OGH 18.12.1990 10 ObS 351/90
Veröff: SSV-NF 4/164
- 10 ObS 5/95
Entscheidungstext OGH 08.06.1995 10 ObS 5/95
Beisatz: Ein Unfall eines in einem landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Betrieb tätigen Kindes des Betriebsinhabers ist nur dann ein Arbeitsunfall, wenn diese Tätigkeit eine ernste (ernsthafte) und planmäßige, wesentlich dem Betrieb dienende Arbeit war. (T1) Veröff: SZ 68/111
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085774
Dokumentnummer
JJR_19901218_OGH0002_010OBS00351_9000000_002