Rechtssatz RS0085777
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085777
Entscheidungsdatum
06.09.1972
Norm
AußStrG §16 BIII2a
Krnt HöfeG §3
Krnt HöfeG §9
Rechtssatz
Keine offenbare Gesetzwidrigkeit der Rechtsansicht, daß der durch Übereinkommen aller Beteiligten (§ 9 Abs 1 Krnt HöfeG) festgesetzte Übernahmswert für alle Beteiligten bindend und daher ein nachträglicher Antrag eines Beteiligten auf Ausscheidung der Nebenbetriebe aus dem Erbhof, dessen Stattgebung eine Änderung des Übernahmswertes zur Folge hätte, als mit dem Übereinkommen unvereinbar nicht gerechtfertigt ist.Keine offenbare Gesetzwidrigkeit der Rechtsansicht, daß der durch Übereinkommen aller Beteiligten (Paragraph 9, Absatz eins, Krnt HöfeG) festgesetzte Übernahmswert für alle Beteiligten bindend und daher ein nachträglicher Antrag eines Beteiligten auf Ausscheidung der Nebenbetriebe aus dem Erbhof, dessen Stattgebung eine Änderung des Übernahmswertes zur Folge hätte, als mit dem Übereinkommen unvereinbar nicht gerechtfertigt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0085777
Dokumentnummer
JJR_19720906_OGH0002_0010OB00174_7200000_001