Rechtssatz RS0085780
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085780
Entscheidungsdatum
08.06.1995
Rechtssatz
Ein Unfall eines in einem landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Betrieb tätigen Kindes des Betriebsinhabers ist nur dann ein Arbeitsunfall, wenn diese Tätigkeit eine ernste (ernsthafte) und planmäßige, wesentlich dem Betrieb dienende Arbeit war. Die letztgenannte Voraussetzung liegt im Sinne der Entscheidung SSV-NF 4/164 dann vor, wenn die Arbeit dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Betriebsinhabers entsprach und für den Betrieb von wirtschaftlicher Bedeutung war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085780
Dokumentnummer
JJR_19950608_OGH0002_010OBS00005_9500000_002