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Rechtssatz RS0085782

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0085782

Geschäftszahl

10ObS199/91

Entscheidungsdatum

17.09.1991

Rechtssatz

Steht die Tätigkeit insgesamt unter Versicherungsschutz, so ist die wirtschaftliche Bedeutung einzelner Teile der Tätigkeit nicht mehr zu prüfen. Es geht aber nicht an, eine Tätigkeit, die für den Betriebsführer insgesamt von wirtschaftlicher Bedeutung ist, in mehrere Teile zu zerlegen und jene vom Versicherungsschutz auszunehmen, die für sich allein gesehen keine wirtschaftliche Bedeutung für die Führung des Betriebes haben. Es wäre nicht zu rechtfertigen, den Versicherungsschutz nur deshalb zu verneinen, weil die Arbeit sorgfältiger ausgeführt wird, als dies notwendig und möglicherweise üblich ist.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 199/91
    Entscheidungstext OGH 17.09.1991 10 ObS 199/91
    Veröff: SSV-NF 5/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085782

Dokumentnummer

JJR_19910917_OGH0002_010OBS00199_9100000_001